AGB

(Die AGBs können auch als PDF Datei abgerufen und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden.)

Allgemeine Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen, Stand 01.01.2008

der Firma SZM Spannwerkzeuge GmbH  Am Köhlersgehäu 18
98544 Zella-Mehlis

Tel.: (03682) 88 50 0
Fax: (03682) 88 50 50
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Geschäftsführerin: Frau Sabine Weiß
Gerichtsstand: Amtsgericht Jena HRB 303425
USt-IdNr.:DE811789971

nachfolgend: „SZM“ genannt.

I. Allgemeines:

Diese AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen im kaufmännischen Verkehr.

Sie finden für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit unseren Kunden Anwendung.

Verträge werden durch uns unter der Bedingung der Annahme der nachstehenden Bedingungen geschlossen. Von diesen Bedingungen abweichende Auftrags- und Einkaufsbedingungen unseres Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, dass wir uns mit den abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich einverstanden erklären. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringen oder Leistungen des Kunden annehmen.

Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn nicht gegenteilige Vereinbarungen getroffen werden. Diese Bedingungen sind auch Rahmenbedingungen. Sie gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen, insbesondere auch für spätere Aufträge. Von uns einzelvertraglich zusätzlich übernommene Vertragspflichten berühren nicht die Geltung dieser AGB.

II. Angebote und Vertragsabschluss:

  1. Eine eingehende Bestellung des Kunden, eine unmittelbar erteilte ebenso wie durch unsere Vertreter vermittelte, gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich und freibleibend.

    Soweit der Auftrag oder die Bestellung des Kunden von unseren Vorschlägen oder unserem Angebot abweicht, hat der Kunde diese Abweichungen bei seiner Bestellung oder seinem Auftrag gesondert hervorzuheben und unverzüglich mitzuteilen.
  2. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder an Dritte zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke verwendet werden.
  3. Bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch uns gelten die nachfolgenden Verkaufsbedingungen als vom Kunden angenommen.
  4. Die Auftragsbestätigung ist für den gesamten Vertragsinhalt maßgebend und bewirkt vorbehaltlich umgehender und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie nicht alle Positionen enthält zu denen der Kunde eine abweichende oder ergänzende Vereinbarung treffen wollte, oder wenn die in der Auftragsbestätigung genannten Daten von den Bestelldaten abweichen.

    Einwendungen gegen die Auftragsbestätigung sind im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs durch den Kunden spätestens bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages gegenüber uns schriftlich vorzubringen.

    Änderungen eines bereits bestehenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls einer schriftlichen Bestätigung durch uns.
  5. Unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht berechtigt vom Erfordernis einer schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen oder Garantien zu erklären. Abweichende Zusagen und Garantien können nur durch die Geschäftsleitung von SZM wirksam erklärt werden.
     

III. Besondere Pflichten der Vertragparteien bei der Fertigung von Sonderspannzangen und Spannfuttern

  1. Unsere Vorschläge und Angebote für die Fertigung von Sonderspannzangen und Spannfuttern werden ausschließlich an Hand der anerkannten Regeln der Technik und den in den Angeboten und Vorschlägen mitgeteilten und anerkannten DIN-Vorschriften erstellt.
  2. Die Fertigung oder Bearbeitung von Sonderspannzangen, Spannfuttern und individuellen Spannlösungen wird durch uns ausschließlich nach Kundenwunsch ausgeführt. Der konkrete Verwendungseinsatz der herzustellenden oder zu bearbeitenden Werkstücke wird durch uns nicht geprüft.

    Unsere Vorschläge und Angebote gelten insoweit daher ausschließlich für herzustellende oder zu bearbeitende Werkstücke die für die gewöhnliche Verwendung und Beschaffenheit geeignet sein sollen und Beanspruchungen unter gewöhnlichen betrieblichen, physikalischen und klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind.

    Der Kunde hat nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages, zu prüfen, ob die in der Auftragsbestätigung genannten Daten seinen Anforderungen an Qualität und Beschaffenheit entsprechen.

    Insoweit ist durch den Kunden vor dem Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen, ob die von uns herzustellenden oder zu bearbeitenden Werkstücke über die gewöhnliche Verwendung hinaus, unter unüblichen Bedingungen eingesetzt werden sollen.
  3. Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Zu weitergehenden Leistungen als in der Auftragsbestätigung und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Leistungen sind wir nicht verpflichtet. Besondere Qualitätsanforderungen, insbesondere an die Beschaffenheit, gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen in jedem Falle, insbesondere auch im Falle von Folgegeschäften vom Kunden gesondert beauftragt und von der Geschäftsleitung von SZM in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein.

IV. Preise und Versandbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Zella-Mehlis ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung sowie Mehrwertsteuer, die in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet wird.

    Der Mindestbestellwert beträgt 30,00 € netto. Bei Bestellungen unter 30,00 € behalten wir uns vor den Mindestbetrag von 30,00 € in Rechnung zu stellen.
  2. Sollten nicht vorhersehbare Änderungen bei der Herstellung aufgrund neuer Erkenntnisse zur Erfüllung der Funktion oder Änderungen auf Wunsch des Kunden erforderlich werden, sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung berechtigt.

    Preisänderungen sind insbesondere dann zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich hiernach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

    Dem Kunden steht in einem solchen Falle ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Parteien ein Festpreis vereinbart war.
  3. Soweit wir den Transport selbst übernehmen oder einen Transportauftrag erteilen, geschieht dies im Auftrag und für Rechnung des Kunden. Die Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Soweit sich der Versand durch ein Verschulden des Kunden, insbesondere dann, wenn der Kunde eine falsche oder unvollständige Lieferadresse angibt, verzögert wird und uns hierdurch zusätzliche Kosten bei der Versendung entstehen, wie z.B. erneut anfallende Versandkosten, so hat uns der Kunde diese zu ersetzen.
  4. Die Wahl des Versandweges und der Versandart wird nach eigenem Ermessen von SZM bestimmt.

Die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung, die dem Kunden berechnet werden, sind vom Bestellwert, von Versandzusätzen und dem Zahlungswunsch des Kunden abhängig und werden durch uns in der schriftlichen Auftragsbestätigung mitgeteilt.

V. Lieferung

  1.  Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens in Zella-Mehlis.

    a) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
    b) Versendet SZM auf Verlangen des Kunden den Liefergegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald SZM die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.
    c) Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden insbesondere dann, wenn der Kunde eine falsche oder unvollständige Lieferadresse angibt, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.
  3. Bei der Bestellung von Standardspannwerkzeugen werden die Waren schnellstmöglich, bei Ware die im Lager vorhanden ist, in der Regel innerhalb von 10 Werktagen an den Kunden ausgeliefert. Sollte ein Artikel einmal nicht mehr vorrätig oder nicht verfügbar sein, oder treten sonstige Lieferhindernisse auf, wird der Kunde hierüber umgehend benachrichtigt.

    Im Übrigen sind Lieferfristen nur verbindlich, soweit sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bestimmt sind. Bei Überschreitung verbindlicher Lieferfristen hat uns der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Beim fruchtlosen Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluss sonstiger Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger Rechte gem. Ziffer VII. und VIII dieser AGB hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt für unverbindliche Lieferfristen, wenn diese um 6 Wochen überschritten werden, und die Verzögerung der Lieferung auf en Verschulden unsererseits zurückzuführen ist.
  4. Wird die Belieferung des Kunden durch höhere Gewalt, gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Streiks oder aus sonstigen Umständen oder nicht vorhersehbaren Ereignisses die SZM nicht zu vertreten hat, verhindert oder übermäßig erschwert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, ohne dass der Kunde aus dem Erfüllungshindernis Schadensersatzansprüche herleiten kann.
  5. Bei Annahmeverzug des Kunden dürfen wir die Ware auf seine Kosten einlagern, weitere Lieferungen - auch aus anderen Verträgen - ablehnen und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die durch die Lagerung entstandenen Kosten werden dem Kunden, auch bei Lagerung in unserem Werk mit 1 % des Rechnungsbetrages, jedoch mit mindestens 10 €, für jeden angefangenen Monat berechnet.

VI. Zahlungsbedingungen:

  1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig und hat durch den Kunden grundsätzlich nach Rechnungsdatum unabhängig von der Postlaufzeit der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Das Rechnungsdatum ist maßgeblich für mögliche Zahlungsziele und Skontierungsfristen.

    Skontozusagen werden für jeden Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von SZM gesondert ausgewiesen und nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Aufträgen erfüllt sind.
  2. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Bei Eintritt des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sofern uns ein höherer Verzugsschaden entsteht, behalten wir uns die Geltendmachung und den Nachweis weitergehender Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

    Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte geltend zumachen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht.

    Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so werden alle gegen ihn bestehenden weiteren Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig, auch soweit für diese Forderungen Wechsel angenommen wurden.

    Ferner sind wir in diesem Falle berechtigt, ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungstermine, Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Dies gilt auch dann, wenn uns nach Vertragsabschluss Mitteilungen über die Vermögenslage des Kunden zugehen, die eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. Diese Maßnahmen entbinden den Kunden nicht von seinen sonstigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns.
  4. Schecks werden von uns nur erfüllungshalber hereingenommen und unter Abzug der Kosten nur vorbehaltlich der Einlösung gutgeschrieben.

Zahlungen werden nach unserer Wahl zunächst auf ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, werden die Zahlungen nach unserer Wahl zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung; Rüge und Untersuchungspflicht

Für unsere Leistungen und Lieferungen übernehmen wir die Gewähr nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber unserem Kunden, als erstem Abnehmer. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, erhaltene Lieferungen unverzüglich auf das Vorliegen offensichtlicher und verborgener Mängel hin zu untersuchen.

    Durch den Kunden sind erhebliche Abweichungen des Lieferumfangs, offensichtliche Mängel und Falschlieferungen innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber SZM zu rügen.

    Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Auf die Folgen des § 377 HGB wird hingewiesen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige per Brief, Telefax oder E-Mail. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.

    Für verborgene oder später auftauchende Mängel haften wir ausschließlich gegenüber unserem Kunden als dem ersten Abnehmer für die Dauer von 12 Monaten nach dem Versandtag oder Versandbereitschaft bzw. Gefahrenübergang, soweit sie innerhalb einer Woche nach Entdeckung gegenüber SZM schriftlich angezeigt wurden und durch den Kunden nachgewiesen wird, dass diese Mängel bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren.
  2. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Ware bei Erhalt sofort auf Transportschäden zu untersuchen. Lieferungen mit offensichtlichen Schäden an Verpackung oder Inhalt sind unverzüglich gegenüber der Transportperson anzuzeigen. Schäden an der Verpackung hat sich der Kunde von der Transportperson oder dem Zusteller schriftlich bestätigen zu lassen.

    Soweit durch den Kunden weitergehende Schäden der Lieferung erst nach der Annahme oder Öffnen des Paketes bekannt werden, hat er diese unverzüglich gegenüber dem Zustelldienst oder dem Transportunternehmen zu rügen und sich schriftlich bestätigen zu lassen, da nur für diese Fälle eine Regulierung von Transportschäden möglich ist.

    Werden die vorstehenden Prüf- und Rügepflichten durch den Kunden verletzt, führt eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Rüge und schriftliche Bestätigung des Schadens durch das Transportunternehmen zum Verlust von Ansprüchen aufgrund von Transportschäden. Auf die Folgen des § 377 HGB wird hingewiesen.
  3. Eine Gewähr wird durch SZM nur für Werkstücke gegeben die für die gewöhnliche Verwendung und Beschaffenheit geeignet sein sollen und Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen, physikalischen und klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind. Sind die Werkstücke für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir hierüber vor Vertragschluss nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen.
  4. In Fällen mangelhafter Lieferung werden Ansprüche wegen Mängeln, die den Wert und die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, nach unserer Wahl zunächst auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung beschränkt.

    Ansprüche wegen einer mangelhaften Lieferung bestehen nicht, wenn die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Art, Menge oder Beschaffenheit oder mangels vereinbarter Beschaffenheit von der bei SZM üblichen Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Unerhebliche Abweichungen liegen insbesondere bei Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der bestellten Ware beeinträchtigen, vor.

    Werden begründete Mängel festgestellt hat uns der Kunde zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen.

    Schlägt die Nachbesserung fehl, steht dem Kunden ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

    Bei einer mangelhaften Teillieferung steht dem Kunden kein Recht zur Stornierung des gesamten Vertrages zu, es sei denn, der Mangel der Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Kunden unzumutbar ist. Soweit durch den Kunden Schadenersatzansprüche angemeldet werden, sind die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer VIII. zu beachten.
  5. Es wird keine Gewähr für Mängel oder Schäden übernommen, die durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte vorausgegangene Bearbeitung durch den Kunden, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, durch mechanische Beschädigungen oder chemische Angriffe verursacht werden, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zurückzuführen sind.
  6. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, ohne dass SZM zuvor angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte. Die Gewährleistung erlischt auch, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert, durch Dritte ändern lässt, unsachgemäß handhabt oder zweckentfremdet benutzt, es sei denn, der Kunde führt den vollen Nachweis, dass die zu gewährleistenden Mängel weder zur Gänze noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.
  7. Der Kunde ist, insbesondere auch bei Reklamationen seiner Kunden, verpflichtet uns Gelegenheit zu geben, uns von der Mangelhaftigkeit der beanstandeten Ware zu überzeugen. Beanstandungen aus Qualitäts- oder sonstigen Wahrenfehlern können erst nach Überprüfung in unserem Hause anerkannt werden. Auf Verlangen hat uns unser Kunde die beanstandeten Waren zur Verfügung zu stellen.

    Bei Rücksendung der Ware ist eine Kopie der Rechnung und des Lieferscheines oder ein anderer Nachweis des Kaufdatums und eine detaillierte Fehlerbeschreibung beizufügen. Durch den Kunden ist die reklamierte Ware ordnungsgemäß frankiert, soweit vorhanden originalverpackt an SZM zurückschicken. Wir weisen darauf hin, dass nicht frei gemachte Sendungen und Sendungen ohne Kaufbeleg und detaillierte Fehlerbeschreibung nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden können.

    Für Schäden die auf Grund nicht ordnungsgemäßer Verpackung durch den Kunden verursacht werden, kann keine Haftung übernommen werden.

VIII. Haftungsbeschränkung; Verjährungsfristen

    1. Für Mängel der Lieferung nach Ziffer VII., zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften oder Nichterfüllung gehört, bei Unmöglichkeit der Lieferung/ Leistung und Verzögerungen der Leistung nach Ziffer V haftet SZM unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens SZM, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet SZM nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren, nachgewiesenen und für den Kunden nicht abwendbaren Schaden begrenzt wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

      Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.
    2. Im Übrigen wird die Haftung von SZM wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 0,5 % je vollendeter Woche (max. 5 %) und wegen Unmöglichkeit der Lieferung für den Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes der Lieferung bzw. der Teillieferung begrenzt.

      Weitergehende Ansprüche des Kunden über Gewinnausfälle, Montagekosten, Vertragsstrafen, Nacharbeitskosten, Ersatzlieferungen von Dritten, für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind - auch nach Ablauf einer gegenüber SZM etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht für Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze l und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden
    4. Der Kunde stellt SZM uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf Grund von Produkthaftverpflichtungen oder ähnlicher Bestimmungen gegenüber SZM erhoben werden, soweit Ansprüche Dritter auf Umstände gestützt werden, die insbesondere wegen der Darbietung oder Werbeaussagen bezüglich unserer Waren durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung und ohne unser Wissen hervorgerufen wurden. Die Freistellung umfasst alle für SZM entstehenden Aufwendungen und wird von dem Kunden unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
    5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/ Leistung -gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. l Nr. l BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. l Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. l BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. l Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren, im Falle des § 479 Abs. 1 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsregelung.
    6. Die Verjährungsfristen nach Absatz 5 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen SZM, die mit der mangelhaften oder verzögerten Lieferung im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen SZM bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 5 Satz l.
    7. Die Verjährungsfristen nach Absatz 5 und Absatz 6 gelten jedoch nur mit folgender Maßgabe:

      a) Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder wenn durch uns ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
      b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    8. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werksleistungen mit der Abnahme.
    9. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
    10. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Rücktrittsrecht:

Wird uns nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanzlage des Kunden bekannt bzw. stellt sich nachträglich Unvermögen zur Vertragserfüllung heraus, können wir unter Berechnung unserer bisher entstandenen Aufwendungen vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind für diesen Fall ausgeschlossen.

Ein Rücktrittsrecht des Kunden ist bei ordnungsgemäß gelieferter Ware ausgeschlossen. Ein solches kann nur in begründeten Ausnahmefällen, bei ungebrauchten und mangelfreien Standardspannwerkzeugen und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns durch Gutschrifterteilung gewährt werden. Für diesen Fall behalten wir uns die die Berechnung eines Verwaltungskostenaufwandes von 15 % des Warenwertes, mindestens jedoch 20,- EUR, vor. Bei Beschädigungen der gelieferten Ware wird der Gutschrift der uns entstehende Arbeitsaufwand zur Wiederherstellung des verkaufsfähigen Neuzustandes in Abzug gebracht. 

X. Eigentumsvorbehalt:

      1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von SZM bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, aus vorangegangenen und nachfolgenden Lieferungen und insbesondere bis zur Einlösung von Schecks oder Wechseln.
      2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
      3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet") erfolgt für SZM; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware" bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für SZM mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht SZM gehörenden Gegenständen steht SZM Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich SZM und der Kunde darüber einig, dass der Kunde SZM Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
      4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde bereits jetzt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinem Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er schon jetzt die sich nach Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.

        Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an SZM abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

        Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung wenn der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbindet. Auch insoweit tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, seine Forderung die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
      5. Der Kunde ist verpflichtet Vorbehaltsware an denen uns das (Mit)Eigentum zusteht oder ein Anwartschaftsrecht zur Sicherung übertragen worden ist oder bei der wir einen Anspruch auf Rückübereignung haben, gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern, unentgeltlich für uns zu verwahren oder geeignet abzugrenzen und alle Maßnahmen die zur Sicherstellung unserer vorbenannten Rechte und Ansprüche veboten sind, vorzunehmen. Etwaige Ansprüche gegen die Versicherungen tritt der Kunde bereits jetzt in voller Höhe und unwiderruflich an uns ab, die wir hiermit annehmen.
      6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur treuhänderischen Einziehung der in diesem Abschnitt abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde ist nicht befugt diese Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an SZM weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Zudem steht uns das Recht zu nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsantretung durch den Kunden gegenüber dessen Kunden verlangen.
      7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat uns der Kunde die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
      8. Der Kunde hat uns bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich zu benachrichtigen.
      9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die SZM zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; wobei uns die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zusteht.
      10. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung seitens SZM, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Im Falle des Vertragsrücktrittes sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und uns aus dem Erlös zu befriedigen.

XI. Sonstige Vertragsgrundlagen

      1. Der Kunde stimmt bei der Absendung seiner Bestellung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen erforderlichen personenbezogenen Daten zu.

        Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden elektronisch gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung nur an die jeweils mit der Abwicklung, Auslieferung und/ oder Abrechnung beauftragten Unternehmen weitergegeben. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.

        Soweit Daten in elektronischer Form bei uns gespeichert sind, gelten sie als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Vertragsvereinbarungen, Datenübertragungen und ausgeführten Zahlungen.
      2. Zur Wahrung der Schriftform genügen auch Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail, ohne dass diese mit einer eigenhändigen Namensunterschrift oder einer elektronischen Signatur versehen sein müssen.

XII. Schlussbestimmungen

      1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag ist Zella-Mehlis.
      2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, die Vollkaufleute sind, ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. SZM ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
      3. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
      4. Entgegenstehende Bestimmungen des Kunden, denen wir nicht zugestimmt haben, gelten als nicht vereinbart. Mit der Annahme dieser Verkaufsbedingungen werden eventuell vorher getroffene abweichende Vereinbarungen ungültig. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der Bestimmungen nicht berührt.

 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Stellen sich bei der Vertragsdurchführung Lücken heraus, verpflichten sich die Ver­tragsparteien, die Lücke durch eine Bestimmung auszufüllen, die ihren beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen angemessen Rechnung trägt.

 

 

 


 

 

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Hier können Sie unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen als PDF abrufen.

I. Allgemeines:

Diese AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen im kaufmännischen Verkehr.
Sie finden für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit unseren Kunden Anwendung.
Verträge werden durch uns unter der Bedingung der Annahme der nachstehenden Bedingungen geschlossen. Von diesen Bedingungen abweichende Auftrags- und Einkaufsbedingungen unseres Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, dass wir uns mit den abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich einverstanden erklären. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir  ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringen oder Leistungen des Kunden annehmen.
Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn nicht gegenteilige Vereinbarungen getroffen werden. Diese Bedingungen sind auch Rahmenbedingungen. Sie gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen, insbesondere auch für spätere Aufträge. Von uns einzelvertraglich zusätzlich übernommene Vertragspflichten berühren nicht die Geltung dieser AGB.

II. Angebote und Vertragsabschluss:

      1. Eine eingehende Bestellung des Kunden, eine unmittelbar erteilte ebenso wie durch unsere Vertreter vermittelte, gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich und freibleibend.  
        Soweit der Auftrag oder die Bestellung des Kunden von unseren Vorschlägen oder unserem Angebot abweicht, hat der Kunde diese Abweichungen bei seiner Bestellung oder seinem Auftrag gesondert hervorzuheben und unverzüglich mitzuteilen.
      2. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder an Dritte zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke verwendet werden.
      3. Bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch uns gelten die nachfolgenden Verkaufsbedingungen als vom Kunden angenommen.
      4. Die Auftragsbestätigung ist für den gesamten Vertragsinhalt maßgebend und bewirkt vorbehaltlich umgehender und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie nicht alle Positionen enthält zu denen der Kunde eine abweichende oder ergänzende Vereinbarung treffen wollte, oder wenn die in der Auftragsbestätigung genannten Daten von den Bestelldaten abweichen.
        Einwendungen gegen die Auftragsbestätigung sind im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs durch den Kunden spätestens bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages gegenüber uns schriftlich vorzubringen.
        Änderungen eines bereits bestehenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls einer schriftlichen Bestätigung durch uns.
      5. Unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht berechtigt vom Erfordernis einer schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen oder Garantien zu erklären. Abweichende Zusagen und Garantien können nur durch die Geschäftsleitung von SZM wirksam erklärt werden.

III. Besondere Pflichten der Vertragparteien bei der Fertigung von Sonderspannzangen und Spannfuttern

      1. Unsere Vorschläge und Angebote für die Fertigung von Sonderspannzangen und Spannfuttern werden ausschließlich an Hand der anerkannten Regeln der Technik und den in den Angeboten und Vorschlägen mitgeteilten und anerkannten DIN-Vorschriften erstellt.
      2. Die Fertigung oder Bearbeitung von Sonderspannzangen, Spannfuttern und individuellen Spannlösungen wird durch uns ausschließlich nach Kundenwunsch ausgeführt. Der konkrete Verwendungseinsatz der herzustellenden oder zu bearbeitenden Werkstücke wird durch uns nicht geprüft.
        Unsere Vorschläge und Angebote gelten insoweit daher ausschließlich für herzustellende oder zu bearbeitende Werkstücke die für die gewöhnliche Verwendung und Beschaffenheit geeignet sein sollen und Beanspruchungen unter gewöhnlichen betrieblichen, physikalischen und klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind.
        Der Kunde hat nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages, zu prüfen, ob die in der Auftragsbestätigung genannten Daten seinen Anforderungen an Qualität und Beschaffenheit entsprechen.
        Insoweit ist durch den Kunden vor dem Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen, ob die von uns herzustellenden oder zu bearbeitenden Werkstücke über die gewöhnliche Verwendung hinaus, unter unüblichen Bedingungen eingesetzt werden sollen.
      3. Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Zu weitergehenden Leistungen als in der Auftragsbestätigung und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Leistungen sind wir nicht verpflichtet. Besondere Qualitätsanforderungen, insbesondere an die Beschaffenheit, gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen in jedem Falle, insbesondere auch im Falle von Folgegeschäften vom Kunden gesondert beauftragt und von der Geschäftsleitung von SZM in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein.

IV. Preise und Versandbedingungen:

      1. Unsere Preise verstehen sich ab Zella-Mehlis ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung sowie Mehrwertsteuer, die in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet wird.
        Der Mindestbestellwert beträgt 30,00 € netto. Bei Bestellungen unter 30,00 € behalten wir uns vor den Mindestbetrag von 30,00 € in Rechnung zu stellen.
      2. Sollten nicht vorhersehbare Änderungen bei der Herstellung aufgrund neuer Erkenntnisse zur Erfüllung der Funktion oder Änderungen auf Wunsch des Kunden erforderlich werden, sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung berechtigt.
        Preisänderungen sind insbesondere dann zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich hiernach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
        Dem Kunden steht in einem solchen Falle ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Parteien ein Festpreis vereinbart war.
      3. Soweit wir den Transport selbst übernehmen oder einen Transportauftrag erteilen, geschieht dies im Auftrag und für Rechnung des Kunden. Die Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Soweit sich der Versand durch ein Verschulden des Kunden, insbesondere dann, wenn der Kunde eine falsche oder unvollständige Lieferadresse angibt, verzögert wird und uns hierdurch zusätzliche Kosten bei der Versendung entstehen, wie z.B. erneut anfallende Versandkosten, so hat uns der Kunde diese zu ersetzen.
      4. Die Wahl des Versandweges und der Versandart wird nach eigenem Ermessen von SZM bestimmt.
        Die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung, die dem Kunden berechnet werden, sind vom Bestellwert, von Versandzusätzen und dem Zahlungswunsch des Kunden abhängig und werden durch uns in der schriftlichen Auftragsbestätigung mitgeteilt.

V. Lieferung:

      1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens in Zella-Mehlis.
        a) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
        b) Versendet SZM auf Verlangen des Kunden den Liefergegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald SZM die  Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.
        c) Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden insbesondere dann, wenn der Kunde eine falsche oder unvollständige Lieferadresse angibt, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
      2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.
      3. Bei der Bestellung von Standardspannwerkzeugen werden die  Waren schnellstmöglich, bei Ware die im Lager vorhanden ist, in der Regel innerhalb von 10 Werktagen an den Kunden ausgeliefert. Sollte ein Artikel einmal nicht mehr vorrätig oder nicht verfügbar sein, oder treten sonstige Lieferhindernisse auf, wird der Kunde hierüber umgehend benachrichtigt.  
        Im Übrigen sind Lieferfristen nur verbindlich, soweit sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bestimmt sind. Bei Überschreitung verbindlicher Lieferfristen hat uns der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Beim fruchtlosen Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluss sonstiger Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger Rechte gem. Ziffer VII. und VIII dieser AGB hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt für unverbindliche Lieferfristen, wenn diese um 6 Wochen überschritten werden, und die Verzögerung der Lieferung auf en Verschulden unsererseits zurückzuführen ist.
      4. Wird die Belieferung des Kunden durch höhere Gewalt, gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Streiks oder aus sonstigen Umständen oder nicht vorhersehbaren Ereignisses die SZM nicht zu vertreten hat, verhindert oder übermäßig erschwert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, ohne dass der Kunde aus dem Erfüllungshindernis Schadensersatzansprüche herleiten kann.
      5. Bei Annahmeverzug des Kunden dürfen wir die Ware auf seine Kosten einlagern, weitere Lieferungen - auch aus anderen Verträgen - ablehnen und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die durch die Lagerung entstandenen Kosten werden dem Kunden, auch bei Lagerung in unserem Werk mit 1 % des Rechnungsbetrages, jedoch mit mindestens 10 €, für jeden angefangenen Monat berechnet.

VI. Zahlungsbedingungen:

      1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig und hat durch den Kunden grundsätzlich nach Rechnungsdatum unabhängig von der Postlaufzeit der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Das Rechnungsdatum ist maßgeblich für mögliche Zahlungsziele und Skontierungsfristen.
        Skontozusagen werden für jeden Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von SZM gesondert ausgewiesen und nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Aufträgen erfüllt sind.
      2. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Bei Eintritt des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sofern uns ein höherer Verzugsschaden entsteht, behalten wir uns die Geltendmachung und den Nachweis weitergehender Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.
        Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte geltend zumachen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht.
        Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht   unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
      3. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so werden alle gegen ihn bestehenden weiteren Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig, auch soweit für diese Forderungen Wechsel angenommen wurden.
        Ferner sind wir in diesem Falle berechtigt, ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungstermine, Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Dies gilt auch dann, wenn uns nach Vertragsabschluss Mitteilungen über die Vermögenslage des Kunden zugehen, die eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. Diese Maßnahmen entbinden den Kunden nicht von seinen sonstigen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns.
      4. Schecks werden von uns nur erfüllungshalber hereingenommen und unter Abzug der Kosten nur vorbehaltlich der Einlösung gutgeschrieben.
        Zahlungen werden nach unserer Wahl zunächst auf ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, werden die Zahlungen nach unserer Wahl zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung; Rüge und Untersuchungspflicht:

Für unsere Leistungen und Lieferungen übernehmen wir die Gewähr nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber unserem Kunden, als erstem Abnehmer. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

      1. Der Kunde ist verpflichtet, erhaltene Lieferungen unverzüglich auf das Vorliegen offensichtlicher und verborgener Mängel hin zu untersuchen.
        Durch den Kunden sind erhebliche Abweichungen des Lieferumfangs, offensichtliche Mängel und Falschlieferungen innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber SZM zu rügen.
        Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Auf die Folgen des § 377 HGB wird hingewiesen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige per Brief, Telefax oder E-Mail. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
        Für verborgene oder später auftauchende Mängel haften wir ausschließlich gegenüber unserem Kunden als dem ersten Abnehmer für die Dauer von 12 Monaten nach dem Versandtag oder Versandbereitschaft bzw. Gefahrenübergang, soweit sie innerhalb einer Woche nach Entdeckung gegenüber SZM schriftlich angezeigt wurden und durch den Kunden nachgewiesen wird, dass diese Mängel bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren.
      2. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Ware bei Erhalt sofort auf Transportschäden zu untersuchen. Lieferungen mit offensichtlichen Schäden an Verpackung oder Inhalt sind unverzüglich gegenüber der Transportperson anzuzeigen. Schäden an der Verpackung hat sich der Kunde von der Transportperson oder dem Zusteller schriftlich bestätigen zu lassen.
        Soweit durch den Kunden weitergehende Schäden der Lieferung erst nach der Annahme oder Öffnen des Paketes bekannt werden, hat er diese unverzüglich gegenüber dem Zustelldienst oder dem Transportunternehmen zu rügen und sich schriftlich bestätigen zu lassen, da nur für diese Fälle eine Regulierung von Transportschäden möglich ist.
        Werden die vorstehenden Prüf- und Rügepflichten durch den Kunden verletzt, führt eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Rüge und schriftliche Bestätigung des Schadens durch das Transportunternehmen zum Verlust von Ansprüchen aufgrund von Transportschäden. Auf die Folgen des § 377 HGB wird hingewiesen.
      3. Eine Gewähr wird durch SZM nur für Werkstücke gegeben die für die gewöhnliche Verwendung und Beschaffenheit geeignet sein sollen und Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen, physikalischen und klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind. Sind die Werkstücke für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir hierüber vor Vertragschluss nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen.
      4. In Fällen mangelhafter Lieferung werden Ansprüche wegen Mängeln, die den Wert und die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, nach unserer Wahl zunächst auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung beschränkt.
        Ansprüche wegen einer mangelhaften Lieferung bestehen nicht, wenn die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Art, Menge oder Beschaffenheit oder mangels vereinbarter Beschaffenheit von der bei SZM üblichen Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Unerhebliche Abweichungen liegen insbesondere bei Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der bestellten Ware beeinträchtigen, vor.
        Werden begründete Mängel festgestellt hat uns der Kunde zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen.
        Schlägt die Nachbesserung fehl, steht dem Kunden ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
        Bei einer mangelhaften Teillieferung steht dem Kunden kein Recht zur Stornierung des gesamten Vertrages zu, es sei denn, der Mangel der Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Kunden unzumutbar ist. Soweit durch den Kunden Schadenersatzansprüche angemeldet werden, sind die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer VIII. zu beachten.
      5. Es wird keine Gewähr für Mängel oder Schäden übernommen, die durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte vorausgegangene Bearbeitung durch den Kunden, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, durch mechanische Beschädigungen oder chemische Angriffe verursacht werden, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zurückzuführen sind.
      6. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, ohne dass SZM zuvor angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte. Die Gewährleistung erlischt auch, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert, durch Dritte ändern lässt, unsachgemäß handhabt oder zweckentfremdet benutzt, es sei denn, der Kunde führt den vollen Nachweis, dass die zu gewährleistenden Mängel weder zur Gänze noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.
      7. Der Kunde ist, insbesondere auch bei Reklamationen seiner Kunden, verpflichtet uns Gelegenheit zu geben, uns von der Mangelhaftigkeit der beanstandeten Ware zu überzeugen. Beanstandungen aus Qualitäts- oder sonstigen Wahrenfehlern können erst nach Überprüfung in unserem Hause anerkannt werden. Auf Verlangen hat uns unser Kunde die beanstandeten Waren zur Verfügung zu stellen.
        Bei Rücksendung der Ware ist eine Kopie der Rechnung und des Lieferscheines oder ein anderer Nachweis des Kaufdatums und eine detaillierte Fehlerbeschreibung beizufügen. Durch den Kunden ist die reklamierte Ware ordnungsgemäß frankiert, soweit vorhanden originalverpackt an SZM zurückschicken. Wir weisen darauf hin, dass nicht frei gemachte Sendungen und Sendungen ohne Kaufbeleg und detaillierte Fehlerbeschreibung nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden können.
        Für Schäden die auf Grund nicht ordnungsgemäßer Verpackung durch den Kunden verursacht werden, kann keine Haftung übernommen werden.

VIII. Haftungsbeschränkung; Verjährungsfristen:

      1. Für Mängel der Lieferung nach Ziffer VII., zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften oder Nichterfüllung gehört, bei Unmöglichkeit der Lieferung/ Leistung und Verzögerungen der Leistung nach Ziffer V haftet SZM unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens SZM, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet SZM nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren, nachgewiesenen und für den Kunden nicht abwendbaren Schaden begrenzt wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
        Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.
      2. Im Übrigen wird die Haftung von SZM wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 0,5 % je vollendeter Woche (max. 5 %) und wegen Unmöglichkeit der Lieferung für den Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes der Lieferung bzw. der Teillieferung begrenzt.
        Weitergehende Ansprüche des Kunden über Gewinnausfälle, Montagekosten, Vertragsstrafen, Nacharbeitskosten, Ersatzlieferungen von Dritten, für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind - auch nach Ablauf einer gegenüber SZM etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht für Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
      3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze l und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
      4. Der Kunde stellt SZM uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf Grund von Produkthaftverpflichtungen oder ähnlicher Bestimmungen gegenüber SZM erhoben werden, soweit Ansprüche Dritter auf Umstände gestützt werden, die insbesondere wegen der Darbietung oder Werbeaussagen bezüglich unserer Waren durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung und ohne unser Wissen hervorgerufen wurden. Die Freistellung umfasst alle für SZM entstehenden Aufwendungen und wird von dem Kunden unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
      5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/ Leistung -gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. l Nr. l BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. l Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. l BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers)  oder § 634a Abs. l Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren, im Falle des § 479 Abs. 1 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsregelung.
      6. Die Verjährungsfristen nach Absatz 5 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen SZM, die mit der mangelhaften oder verzögerten Lieferung im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen SZM bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatzes 5 Satz l.
      7. Die Verjährungsfristen nach Absatz 5 und Absatz 6 gelten jedoch nur mit folgender Maßgabe:
        a) Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder wenn durch uns ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
        b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
      8. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werksleistungen mit der Abnahme.
      9. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
      10. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Rücktrittsrecht:

Wird uns nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanzlage des Kunden bekannt bzw. stellt sich nachträglich Unvermögen zur Vertragserfüllung heraus, können wir unter Berechnung unserer bisher entstandenen Aufwendungen vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind für diesen Fall ausgeschlossen.
Ein Rücktrittsrecht des Kunden ist bei ordnungsgemäß gelieferter Ware ausgeschlossen. Ein solches kann nur in begründeten Ausnahmefällen, bei ungebrauchten und mangelfreien Standardspannwerkzeugen und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns durch Gutschrifterteilung gewährt werden. Für diesen Fall behalten wir uns die die Berechnung eines Verwaltungskostenaufwandes von 15 % des Warenwertes, mindestens jedoch 20,- EUR, vor. Bei Beschädigungen der gelieferten Ware wird der Gutschrift der uns entstehende Arbeitsaufwand zur Wiederherstellung des verkaufsfähigen Neuzustandes in Abzug gebracht.

X. Eigentumsvorbehalt:

      1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von SZM bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, aus vorangegangenen und nachfolgenden Lieferungen und insbesondere bis zur Einlösung von Schecks oder Wechseln.
      2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
      3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet") erfolgt für SZM; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware" bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für SZM mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
        Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht SZM gehörenden Gegenständen steht SZM Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich SZM und der Kunde darüber einig, dass der Kunde SZM Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
      4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde bereits jetzt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er schon jetzt die sich nach Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
        Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an SZM abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
        Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung wenn der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbindet. Auch insoweit tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, seine Forderung die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
      5. Der Kunde ist verpflichtet Vorbehaltsware an denen uns das (Mit)Eigentum zusteht oder ein Anwartschaftsrecht zur Sicherung übertragen worden ist oder bei der wir einen Anspruch auf Rückübereignung haben, gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern, unentgeltlich für uns zu verwahren oder geeignet abzugrenzen und alle Maßnahmen die zur Sicherstellung unserer vorbenannten Rechte und Ansprüche geboten sind, vorzunehmen. Etwaige Ansprüche gegen die Versicherungen tritt der Kunde bereits jetzt in voller Höhe und unwiderruflich an uns ab, die wir hiermit annehmen.
      6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur treuhänderischen Einziehung der in diesem Abschnitt abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde ist nicht befugt diese Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an SZM weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Zudem steht uns das Recht zu nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsantretung durch den Kunden gegenüber dessen Kunden verlangen.
      7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat uns der Kunde die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
      8. Der Kunde hat uns bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich zu benachrichtigen.
      9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die SZM zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; wobei uns die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zusteht.
      10. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung seitens SZM, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Im Falle des Vertragsrücktrittes sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und uns aus dem Erlös zu befriedigen.

XI. Sonstige Vertragsgrundlagen:

      1. Der Kunde stimmt bei der Absendung seiner Bestellung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen erforderlichen personenbezogenen Daten zu.
        Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden elektronisch gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung nur an die jeweils mit der Abwicklung, Auslieferung und/ oder Abrechnung beauftragten Unternehmen weitergegeben. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.
        Soweit Daten in elektronischer Form bei uns gespeichert sind, gelten sie als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Vertragsvereinbarungen, Datenübertragungen und ausgeführten Zahlungen.
      2. Zur Wahrung der Schriftform genügen auch Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail, ohne dass diese mit einer eigenhändigen Namensunterschrift oder einer elektronischen Signatur versehen sein müssen.

XII. Schlussbestimmungen:

      1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag ist Zella-Mehlis.
      2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, die Vollkaufleute sind, ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. SZM ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
      3. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
      4. Entgegenstehende Bestimmungen des Kunden, denen wir nicht zugestimmt haben, gelten als nicht vereinbart. Mit der Annahme dieser Verkaufsbedingungen werden eventuell vorher getroffene abweichende Vereinbarungen ungültig. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der Bestimmungen nicht berührt.
        Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Stellen sich bei der Vertragsdurchführung Lücken heraus, verpflichten sich die Ver¬tragsparteien, die Lücke durch eine Bestimmung auszufüllen, die ihren beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen angemessen Rechnung trägt.

 

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